Dr. jur. Petr Studený

gerichtlich beeideter Dolmetscher und Übersetzer
der tschechischen und deutschen Sprache

Telefon: +420 721 820 377

E-mail: petr.studeny@volny.cz

Apostille

Was ist eine amtliche Übersetzung?

Eine amtliche Übersetzung (auch beglaubigte Übersetzung, beglaubigte Übersetzung, amtliche Übersetzung oder Übersetzung mit Beglaubigung) ist eine Übersetzung, die eine Übersetzungsklausel und einen runden Stempel mit dem Staatswappen trägt. Eine auf diese Weise angefertigte Übersetzung erfüllt die Anforderungen an Übersetzungen, die für Behörden, Gerichte oder die Polizei im In- und Ausland bestimmt sind.

Eine Übersetzungsklausel am Ende der Übersetzung bescheinigt, dass die Übersetzung wortgetreu mit dem Text des Originaldokuments übereinstimmt.

Als gerichtlich beeideter Dolmetscher und Übersetzer kann ich für Sie amtliche Übersetzungen aller Art ins Tschechische oder Deutsche anfertigen.


Was ist eine Apostille?

Eine Apostille ist ein amtlicher Vermerk, der auf amtlichen Dokumenten und Papieren angebracht wird, um die Unterschrift und den Stempel auf dem Dokument zur Verwendung im Ausland zu bestätigen.

Eine Apostille ist eine höhere Beglaubigungsstufe, die erforderlich ist, wenn eine beglaubigte Urkunde im Hoheitsgebiet eines anderen Staates vorgelegt wird und dieser Staat Vertragspartei des am 5. Oktober 1961 in Den Haag angenommenen Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigungspflicht ist.

Dieses Übereinkommen hat das Verfahren der Beglaubigung öffentlicher Urkunden vereinfacht, die in Staaten verwendet werden sollen, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind und mit denen die Tschechische Republik keine Befreiung von der Beglaubigung durch bilaterale internationale Verträge ausgehandelt hat.

Im Falle der deutschen Sprache und der Länder, in denen Deutsch eine Amtssprache ist, gilt die Apostillierung für alle für die Schweiz bestimmten Dokumente und für Deutschland bestimmte Dokumente für juristische Personen und für Geschäftszwecke (seit 2018 sind Dokumente natürlicher Personen vom Apostillierungsverfahren ausgenommen). Im Verhältnis zu Österreich sind alle Dokumente von der Apostille befreit (auf der Grundlage der Verordnung Nr. 9/1963 Slg. über den Vertrag zwischen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Republik Österreich über wechselseitigen rechtlichen Verkehr in bürgerlichen Rechtssachen, über Urkundenwesen und über Erteilung von Rechtsauskünften) 


Meine Dienste

Ich kann einen kompletten Legalisierungsservice für Dokumente und Urkunden anbieten und erledigen:

  • Legalisierung – höhere Beglaubigung von Dokumenten in Form einer Apostille für alle tschechischen Dokumente
  • Legalisierung – höhere Zertifizierung von Dokumenten in Form einer Superlegalisierung für alle tschechischen Dokumente


Welche Dokumente werden apostilliert?

Apostillen werden am häufigsten für amtliche Dokumente wie Geburtsurkunden, Heiratsurkunden, Handelsregisterauszüge, Strafregisterauszüge, Vollmachten, Urteile, Diplome, Erbscheine und andere persönliche oder geschäftliche Dokumente verwendet.


Haben Sie weitere Fragen zur Apostille?

Wenn Sie weitere Fragen zum Thema Apostille haben, können Sie mich telefonisch, per E-Mail oder über das Formular auf meiner Website kontaktieren.

Apostille – Vorgang bei der Erledigung

Die Apostille ist eine Klausel, die hinter amtlichen Urkunden und Dokumenten angebracht wird, um die Unterschrift und den Stempel auf dem Dokument für die Verwendung im Ausland zu beglaubigen.

Dieser besondere Vermerk ersetzt die Superlegalisierung in Fällen, die in internationalen Verträgen vorgesehen sind. Ein solcher internationaler Vertrag ist das Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Aufhebung des Erfordernisses der öffentlichen Beglaubigung von öffentlichen Urkunden. In diesem Fall muss das Dokument nicht von der tschechischen Botschaft im Ausland beglaubigt werden, sondern die endgültige Beglaubigung erfolgt in dem Land, in dem das Dokument ausgestellt wurde, durch die so genannte Apostillenbehörde. Informationen darüber, ob eine Superlegalisierung oder eine Apostille erforderlich ist, erhalten Sie telefonisch bei der tschechischen Botschaft.

In der Tschechischen Republik erfolgt dies durch das Außenministerium der Tschechischen Republik und bei Dokumenten, die von Justizbehörden, d.h. Gerichten, Staatsanwälten, Gerichtsvollziehern oder Notaren, ausgestellt wurden, durch das Justizministerium der Tschechischen Republik. Bei der Überprüfung von Bildungsdokumenten müssen Sie das betreffende Dokument zunächst durch das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport überprüfen lassen.

In den meisten Fällen wird die Apostille in der Amtssprache des Landes ausgestellt, in dem die Dokumente ausgestellt wurden, manchmal auch zweisprachig (die zweite Sprache ist meist Englisch). Für die Vorlage im Bestimmungsland ist daher häufig eine beglaubigte (amtliche) Übersetzung erforderlich, um den Anforderungen einer gleichwertigen Übertragung von Inhalten aus der Sprache des Ziellandes in die Sprache des Empfangslandes zu genügen.

Ausländische Geburtsurkunden, die für im Ausland geborene Tschechen ausgestellt wurden, werden mit einer Apostille versehen. Auf der Grundlage der beglaubigten Übersetzung der ausländischen Geburtsurkunde wird dann über die tschechische Botschaft oder das Standesamt ein Antrag auf Eintragung in ein spezielles Register gestellt, das derzeit von der Behörde des Stadtbezirks Brno-Mitte geführt wird.

Außenministerium der Tschechischen Republik

Beglaubigung von Dokumenten – Informationen der Arbeitsgruppe Legalisierung der Abteilung für Konsularische Aktivitäten

Sprechzeiten für die Öffentlichkeit:

Montag         8.00 – 12.00 Uhr      13.30 – 17.00 Uhr
Dienstag       8.00 – 12.00 Uhr
Mittwoch      8.00 – 12.00 Uhr      13.30 – 17.00 Uhr
Donnerstag  geschlossen
Freitag           8.00 – 12.00 Uhr

Kontakt:
Dienststelle zur Überprüfung von Dokumenten – Hradčanské nám. 5, Prag 1
Telefon: +420 224 18 2188, +420 224 18 2153, Telefax: +420 224 18 2527
E-Mail: legalizace@mzv.cz

Postanschrift:
Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Tschechischen Republik
Abteilung für konsularische Aktivitäten – Arbeitsgruppe Legalisierung
Hradčanské nám. 5
110 00 Prag
Tschechische Republik

Verwaltungsgebühr

Die Verwaltungsgebühr für den Legalisierung wird in Form von Stempelmarken in Höhe von 300,00 CZK (für tschechische Dokumente), 600,00 CZK (für ausländische Dokumente) entrichtet. Die Stempelmarken müssen mitgebracht werden (erhältlich in jeder Filiale der Tschechischen Post). Ab dem 1. Juli 2021 können die Gebühren auch mit elektronischen Zahlungskarten bezahlt werden (nur persönlich).

Gemäß dem Gesetz Nr. 500/2004 Slg. (Verwaltungsordnung) beträgt die Frist für die Bearbeitung eines Antrags auf Legalisierung von Dokumenten 30 Tage. Die Beglaubigung wird in der Regel noch am selben Tag durchgeführt. Die Arbeitsgruppe Legalisierung behält sich das Recht vor, die Anzahl der zu einem bestimmten Zeitpunkt eingehenden Dokumente entsprechend der aktuellen Arbeitsbelastung der Dienststelle zu begrenzen. Die letzten Dokumente werden 15 Minuten vor Ende der Sprechzeiten angenommen.

Der Antragsteller kann eine andere Person mit der Bearbeitung seines Antrags beauftragen, ohne eine Vollmacht vorzulegen.


Justizministerium der Tschechischen Republik

Dienststelle für Beglaubigung von Dokumenten:

Na Děkance 3, 128 10 Prag 2
Telefon: 221 997 473, 221 997 914, 221 997 935, 221 997 984
E-Mail: moc@msp.justice.cz

Sprechzeiten:

Montag und Mittwoch: 8.00 – 12.00 Uhr und 13.30 – 17.00 Uhr (ohne Voranmeldung)

Dienstag a Donnerstag: nur nach vorheriger Online-Reservierung

A. Beglaubigung von Dokumenten beim persönlichen Kontakt

Die Beglaubigung durch das Justizministerium der Tschechischen Republik während der Sprechzeiten auf Abruf.

B. Beglaubigung von Dokumenten im Postverkehr

Postanschrift (zentrale Einlaufstelle):
Justizministerium der Tschechischen Republik
Internationale Zivilabteilung
Vyšehradská 16
128 10 Prag 2

Die Beglaubigung der Dokumente kann auch auf der Grundlage eines schriftlichen Antrags auf dem Postweg erfolgen.

Der Antragsteller muss in seinem Anschreiben (Antrag) angeben:

a) den Staat, in dem das Instrument verwendet werden soll

b) seine genaue Anschrift, an die das beglaubigte Dokument gesandt werden soll

c) die Telefonnummer, bzw. die E-Mail-Adresse)

d) die Anzahl der erforderlichen Stempelmarken (lose in den Umschlag eingelegt)

e) die Urkunde selbst (möglicherweise bereits mit der erforderlichen Vorbeglaubigung) anfügen

Verwaltungsgebühr

Das Justizministerium der Tschechischen Republik erhebt eine Verwaltungsgebühr für die Überprüfung des Dokuments:

1) für die Apostille-Klausel (Apostille) in Höhe von 300 CZK in Form eines Stempels (ein Stempel für die Überprüfung eines Stempels).

2) für eine höhere Beglaubigung von Dokumenten in Höhe von 30,- CZK in Form einer Briefmarke (eine Sammlung für die Beglaubigung einer Briefmarke).

Ab dem 1.10.2021 kann das Justizministerium tschechische öffentliche Dokumente, die von Notaren ausgestellt oder beglaubigt wurden, nicht mehr mit einer Apostille versehen. Die Beglaubigung dieser Art von Dokumenten wird ab diesem Zeitpunkt von der Notarkammer der Tschechischen Republik und den regionalen Notarkammern vorgenommen.


Ministerium für Bildung, Jugend und Sport

Sprechzeiten für die Öffentlichkeit:
Montag       9.00 Uhr – 12.00 Uhr  13.00 Uhr – 16.00 Uhr
Mittwoch    9.00 Uhr – 12.00 Uhr  13.00 Uhr – 16.00 Uhr

Am Dienstag und Donnerstag ist die Arbeitsgruppe Legalisierung für die Öffentlichkeit geschlossen.

Es besteht die Möglichkeit, das Original oder beglaubigte Kopien des Diploms und des Diplomzusatzes zu legalisieren. Jede amtliche Beglaubigung muss in der Tschechischen Republik ausgestellt werden. Kopien in der Tschechischen Republik werden von einem Notar, einer Gemeinde/Stadtverwaltung oder der tschechischen Post amtlich beglaubigt. Eine amtlich beglaubigte Kopie kann auch bei den tschechischen Botschaften im Ausland angefordert werden. Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport stellt keine beglaubigten Kopien aus.

Für jedes einzelne Dokument, das der Antragsteller legalisieren lassen möchte, ist eine Verwaltungsgebühr in Form eines Stempels in Höhe von 100 CZK zu entrichten.

Mag. Michaela Burdková – Legalisierung der Mittelschuldbildung

(Abteilung für die Konzeption des Bildungssystems, Nostrifizierung)

Jiří Johánek – Legalisierung der Hochschulbildung

Kontakt:
Ministerium für Bildung, Jugend und Sport

Karmelitská 7
118 12 Prag 1

Telefon: +420-221 997 111
Telefax: +420-224 919 927
Databox: kq4aawz
IdNr: 00 02 54 29
E-Mail: posta@msp.justice.cz

 

Notarkammer

Die Notarkammer stellt eine Apostille für von einem Notar ausgestellte Dokumente aus. Apostillen werden auf Antrag gegen Zahlung einer Bargebühr in Höhe von 300,00 CZK zzgl. Mehrwertsteuer (d.h. 363,00 CZK inkl. Mehrwertsteuer) ausgestellt. Apostillen können auch auf dem Schriftweg ausgestellt werden.

Sprechzeiten:

Montag            8.30 – 12.00 Uhr  13.00 – 16.00 Uhr
Dienstag          8.30 – 12.00 Uhr  13.00 – 16.00 Uhr
Mittwoch         8.30 – 12.00 Uhr  13.00 – 16.00 Uhr
Donnerstag    8.30 – 12.00 Uhr  13.00 – 16.00 Uhr
Freitag             8.30 – 13.00 Uhr 

Kontakt:

Notarkammer der Tschechischen Republik
Apolinářská 442/12
128 00 Prag 2
Telefon: +420 273 037 033
E-Mail: apostila@nkcr.cz

Apostillen werden auch in den Büros der regionalen Kammern unter den folgenden Adressen ausgestellt:

Notarkammer in Brno

Kobližná 19
602 00 Brno
Telefon: +420 542 134 256

Sprechzeiten:
Montag     9.00 – 12.00 Uhr 13.00 – 15.00 Uhr
Mittwoch  9.00 – 12.00 Uhr 13.00 – 15.00 Uhr

Notarkammer in České Budějovice

Široká 13
370 01 České Budějovice
Telefon: +420 386 350 692

Sprechzeiten:
Montag    9.00 – 15.00 Uhr
Mittwoch 9.00 – 13.00 Uhr

Notarkammer in Hradec Králové

Hořická 28
500 02 Hradec Králové
Telefon: +420 495 215 117

Sprechzeiten:
Montag     9.00 – 14.00 Uhr
Mittwoch  9.00 – 14.00 Uhr

Notarkammer in Ostrava

Masná 4
702 00 Ostrava
Telefon: +420 596 114 224

Sprechzeiten:
Montag     9.00 – 12.00 Uhr 13.00 – 15.00 Uhr
Mittwoch  9.00 – 12.00 Uhr 13.00 – 15.00 Uhr

Notarkammer in Plzeňi

Klatovská třída 1560/81
301 00 Plzeň
Telefon: +420 377 4252 787

Sprechzeiten:
Montag     9.00 – 14.00 Uhr
Mittwoch  10.00 – 15.00 Uhr

Notarkammer in Ústí nad Labem

Revoluční 8
400 01 Ústí nad Labem
Telefon: +420 475 209 295

Sprechzeiten:
Montag     9.00 – 12.00 Uhr 13.00 – 15.00 Uhr
Mittwoch  9.00 – 12.00 Uhr 13.00 – 15.00 Uh